Laufbahnwechsel nach § 27 BLV — Deutlich größerer Kreis erhält Aufstiegsmöglichkeiten –
Das Bundesinnenministerium hat (auch) für die Bundespolizei festgelegt, dass Beamtinnen und Beamte, die am Laufbahnwechsel in den gehobenen oder höheren Dienst nach § 27 BLV teilnehmen möchten, künftig nur noch das vorletzte Amt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben müssen anstatt wie bisher das Endamt.
Laufbahnwechsel nach § 27 BLV — Deutlich größerer Kreis erhält Aufstiegsmöglichkeiten —